 |
Kleingärtnerverein
Bochum - Riemke e.V. |
 |
Satzung
Die hier wiedergegebene Form der Satzung dient ausschließlich der Information
und wurde nach bestem Wissen u. Gewissen erstellt.
Trotzdem können Fehler nicht ganz ausgeschlossen werden!
Verbindliche Gültigkeit hat daher nur die gedruckte,
offizielle Version welche beim Vorstand zu erhalten ist!
Inhalt
Präambel
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein - Westfalen ist die Verbindung weiter Volksschichten
mit dem Grund und Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern.Daraus ergeben sich Pflichten
für Staat, Gemeinden und Gemeinedeverbände.
Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung,
ihrer Gesundheit und Sicherheit zu richten.
Demzufolge sind Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu erhalten.
Im übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.
Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit. Kleingärten sind Pachtgärten.
Die Gartenvergabe regelt der Verein.
- Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Bochum - Riemke e.V."
- Er hat seinen Sitz in Bochum und muss im Vereinsregister eigetragen sein; er hat dann den Zusatz "e.V."
- Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder Stadtverbandes sein.
nach oben
- Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.
- Der Zweck wird verwirklicht durch
- die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
- die Zurverfügungstellung von Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung,
- die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
- die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden,
- die Zusammenfassung der Mitglieder in der Kleingartenanlage unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Ziele.
nach oben
- Darüber hinaus hat der Verein folgende Aufgaben
- die Vergabe von Einzelparzellen an seine Mitglieder
- als Zwischenpächter oder Verwalter der Anlagenflächen begründet der Verein mit seinen Mitgliedern Pachtverträge
nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Bundeskleingartengesetzes auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpacht- oder Verwaltungsvertrages -
- die fachliche Beratung der Mitglieder,
- die Leistungsangebote des Landesverbandes und der Bezirks-/Stadtverbände anzubieten,
dazu gehören insbesondere die Schulungen an der Landesschule in Lünen
und Versicherungsangebote aus Gruppenverträgen,
- die Belieferung der Mitglieder mit der Verbanszeitung.
- Der Kleingärtnerverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
nach oben
- Aufnahme
- Mitglieder des Vereins können volljährige, am Kleingartenwesen interessiert Personen werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu dokumentieren und wird nach Zahlung vereinbarter Beiträge
und mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Mit der Aufnahme in die Vereinsgemeinschaft stehen den Mitgliedern alle allgemeinen Mitgliedsrechte zu.
- Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpchtverhältnisses mit dem Verein.
- Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Beendigung
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder nach Vereinbarung.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum
3. Werktag im Juni gegenüber dem Vorstand, er wird in diesem Falle am 30.11
desselben Jahres wirksam,(entsprechend § 9 Abs. 2 Bundeskleingartengesetz).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihm gemäß
§§ 8 oder 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt worden ist.
Diese lauten derzeit;
§ 8: Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist
und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen
begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören,
dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
§ 9: Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung
des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen,
die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist
abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert.
- Ein Mitglied kann auch aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- nach Fälligkeit und schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen
und sonstigen Gemeinschaftsleistungen länger als 2 Monate im Rückstand ist,
- gegen die Bestimmungen dieser Satzung bzw. gegen die Interessen des Vereins
sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane wiederholt verstößt;
- durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft und das Vereinsleben in erheblicher Weise stört.
- über die Ausschließung entscheidet der Vorstand.
nach oben
- Mit Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht
zur kleingärtnerischen Nutzung; es ist kein Sonderrecht i.S. des § 35 BGB. Dieses Recht
kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben. Es ist für ein nicht störendes Verhalten
der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich.
Das nähere wird durch Teil II Und IV dieser Satzung geregelt.
- Nach Maßgabe dieser Satzung ist das Mitglied zur Betätigung innerhalb der Gartengemeinschaft verpflichtet.
Es hat Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen.
Es hat sich an der Gemeinschaftsarbeit zu beteiligen und als Abgeltung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
den hierfür vom Vorstand festgesetzten Betrag zu entrichten.
nach oben
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
nach oben
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert,
mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres.
Sie ist ferner zu berufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammungen sind durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter,
mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
Aushang in der Gartenanlage genügt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten,
soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Ihr obliegen vor allem:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes, der Berichte der Kassenprüfer
und der Tätigkeitsberichte (Fachberatung, Frauengruppe, Schreberjugend usw.),
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages, sonstiger Beiträge und Umlagen
sowie die Beschlussfassung über Rücklagen,
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzmann,
die unabhängig vom Vorstand mindestens jährlich die Vereinskasse zu prüfen und hierüber zu berichten haben,
- Wahl der Delegierten des Vereins zur Mitgliederversammlung des Bezirks-/Stadtverbandes;
dabei muss wenigstens ein Delegierter Vorstandsmitglied sein
- Abberufung von Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung in ein Amt gewählt worden sind,
- Entscheidungen über Anträge und Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über andere Angelegenheiten, soweit ihr diese durch Satzungsbestimmung zugewiesen sind.
- Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung
der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können
schriftlich und mündlich jederzeit gestellt werden.
- Ordnungsmäßi einberufene Mitgliederversammlungen sind - unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder - beschlussfähig.
Sie werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, geleitet.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich
durch Stimmzettel.
Bei Angelegenheiten, die das Kleingartenpachtverhältnis betreffen, sind nur Mitglieder, die Pächter sind, stimmberechtigt.
Bei solchen Abstimmungen zählt für jede Kleingartenparzelle nur eine Stimme.
Bei einer Mehrzahl von Gartenpächtern kann die Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
- Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Ergibt sich keine einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist,
wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Die änderung des Zwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung,
welche hierzu besonders einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden,
wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder hierbei anwesend ist.
Wird die erforderliche Anzahl nicht erreicht, wird in einer neu einberufenen Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder, mit Zweidrittelstimmenmehrheit beschlossen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind binnen Monatsfrist zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter sowie dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen. Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Monaten nach der
Mitgliederversammlung kein Widerspruch erfolgt. Kann ein Widerspruch nicht ausgeräumt werden,
entscheidet die Mitgliederversammlung hierüber.
nach oben
- Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertreter
- der Schriftführer
- der Kassierer
- der Fachberater
- bis zu 4 Beisitzer, zu denen die Frauen- und Jugendvertretung gehören sollen.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein;
die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Über die Anzahl der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung auch ohne vorherige
schriftliche Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung beschließen und sodann die Beisitze wählen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt
jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
- Die Wahl der in Absatz 2, Buchstaben a-d, genannten Vorstandsmitglieder erfolgt mit der Maßgabe,
dass jährlich ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig.
Läuft die Amtszeit der in Absatz 2 genannten Vorstandsmitglieder in diesem Sinne nach der bis zur Annahme dieser Satzung
bestehenden Regelung zu einem Zeitpunkt aus, werden erstmalig der Vorsitzende für 4 Jahre, der Stellvertreter für 3 Jahre,
der Schriftführer für 2 Jahre und der Kassierer für 1 Jahr gewählt.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung
für die Restamtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
- Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft vertreten,
von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
nach oben
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen,
welche vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt zu geben.
- Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf und spätestens 6 Tage vor einer Mitgliederverammlung einzuberufen.
Dem Vorstand obliegen vor allem folgenden Aufgaben:
- die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder,
- die Ausschließung von Vereinsmitgliedern, sofern sie nicht ein Vorstandsamt
oder ein sonstiges, ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenes Amt bekleiden,
- die Verpachtung des Kleingartens an Mitglieder,
- die Kündigung des Kleingartens gem. §§ 8 und 9 (1) Bundeskleingartengesetz,
- die Schlichtung von Streitfällen aus dieser Satzung und dem Pachtvertrag gemäß §§ 21, 22
sowie die Erteilung von Verweisen und Verwarnungen,
- die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen,
- die Vorprüfung der Jahresrechnung und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschließlich Vertretung und finanzieller Abgeltung bei Säumnis,
- die Bestellung des Wertermittlers bzw. des Wertermittlungsausschusses,
- die Behandlung von Einwänden des scheidenden Nutzungsberechtigten gegen die Wertermittlung,
- die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden,
- die Bestimmung der Gartenobleute und sonstiger Mitarbeiter,
- die Einrichtung und Besetzung von Ausschüssen zur Durchführung von besonderen oder vorübergehenden Vereinsaufgaben,
- die Festlegung der Grundsätze der Gartenbewirtschaftung und -gestaltung nach § 27 und der Zulässigkeit von Einrichtungen nach § 29.
- Der Vorstand veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen.
Er hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben über einen Geschäftsverteilungsplan
und eine Aufgabenbeschreibung für die einzelnen Vorstandsmitglieder beschließen.
- Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen
und darin die Beschlüsse aufzuzueichnen.
Die Niederschriften sind von ihm und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Pachtzins, Beiträge, Umlagen und Ersatzgelder ein,
führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er weist Gegenstände und Geräte des Vereins sowie dessen Vermögen in einem Verzeichnis nach
und hat in besonderen Fällen dem Vorstand einen mit Belegen versehenen Kassenbericht vorzulegen.
Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur nach Absprache mit dem Vorsitzenden,
im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten, es sei denn, es handelt sich um laufende Verbindlichkeiten.
Nicht benötigte Bankbestände sind verzinslich anzulegen.
nach oben
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jedoch kann den Vorstandsmitgliedern, den Kassenprüfern
und den Delegierten zur Mitgliederversammlung des Bezirks- Stadtverbandes der entstandene Aufwand entsprechend
den steuerrechtlichen Vorschriften erstattet werden.
- Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen,
können hauptamtliche Kräfte eingestellt werden.
Hier ist insbesondere auf die Angemessenheit der Vergütung ein besonderes Augenmerk zu richten.
Weiterhin ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der die Vergütung und die Arbeitszeit regelt.
Der Arbeitsvertrag ist vom Vorstand zu genehmigen.
nach oben
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
nach oben
- Wird die Auflösung des Kleingärtnervereins oder die änderung seines Zweckes und der Aufgaben (§§ 2, 3)
auf einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung in ordnungsmäßiger Weise beschlossen,
so erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirks-/Stadtverband Bochum,
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der unter § 2 der Satzung genannten Zwecke
(Förderung des Kleingartenwesens) zu verwenden hat.
nach oben
- Der Kleingärtner erwirbt als Mitglied des Vereins sein Nutzungsrecht an dem Einzelgarten durch Abschluss eines
Kleingartenpachtvertrages mit dem Vorstand auf der Grundlage der Entscheidung des Vorstandes (§ 9 Abs. 3 Buchst. c).
Voraussetzung sind die schriftliche Zuweisung eines Gartens durch den Vorstand
und der Abschluss einer gesonderten Pachtvereinbarung (Nutzungsvertrag) unter Anerkennung
der Verbindlichkeit der Satzung und der in den Teilen II bis IV getroffenen Regelungen.
- Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes
sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht/Miete.
- Das Kleingartenpachtverhältnis kann auch mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die Mitglieder sind, begründet werden.
In diesem Fall weist der Vorstand beiden Ehegatten oder Partnern auf Antrag den Garten gemeinsam zu.
- Es ist ausreichend, wenn Erklärungen des Vereins gegenüber einem Mitpächter abgegeben werden.
nach oben
- Der Pächter hat aufgrund des zwischen ihm und der Kleingärtnerorganisation begründeten Kleingartenpachtverhältnisses
das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung des ihm zugewiesenen Gartens.
- Er ist berechtigt und verpflichtet, bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gartenanlage mitzuwirken.
Anfallende Kosten tragen die Pächter einer Anlage anteilig.
- Die nach dem Pachtvertrag zu entrichtende Pacht ist an den Verein unter
Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 S. 2 Bundeskleingartengesetz zu entrichten.
nach oben
- Der Pächter ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen.
Gewerbsmäßige Nutzung und Betätigung sind untersagt.
- Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig; gelegentliches Übernachten jedoch erlaubt.
nach oben
- Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten (z.B. dem Grundstückseigentümer, Nachbarn oder sonstigen Betroffenen) sind,
soweit sie den Nutzer des Gartens betreffen, von diesem als Vertragspflicht aus dem Pachtverhältniss zu erfüllen.
Dazu gehören insbesondere Unterlassungs-, Beiseitigungs-, Duldungs- und Handlungspflichten
nach oben
- Das Kleingartenverhältniss zwischen Organisation und Pächter endet:
- durch einvernehmliche Aufhebung zwischen Verein und Pächter,
- bei Kündigung durch den Verein nach Maßgabe der §§ 7, 8, 9 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 5 Bundeskleingartengesetz,
- bei Tod des Pächters gemäß § 12 Bundeskleingartengesetz
- durch schriftliche Kündigung des Pächters mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum 3. Werktag
im Juni eines Jahres zum Ablauf des 30.11 desselben Jahres.
- Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herauszugeben,
wie er sich aus einer ordnungsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung gemäß § 1 (1) Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz
ergibt. Maßgebend sind auch ein eventuell bestehender Bepflanzungs- und Sanierungsplan, sowie hierzu gefasste Vereinsbeschlüsse.
In Zweifelsfällen entscheidet der Bezirks-/Stadtverband nach Anhörung der zuständigen Gemeindedienststelle,
des Vereinsvorstandes und des Garteninhabers
- Der Pächter ist verpflichtet, den Garten vor der Rückgabe, spätestens bis zum Ablauf des Pachtverhältnisses,
in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen. Nicht zulässige, störende oder dem Gartennachfolger nicht
zumutbare Einrichtungen und Gegenstände hat er zu entfernen; die bezieht sich sowohl auf die Laube als auch auf den Aufwuchs.
Der Verein ist nach Beschluß des Vorstandes und nach schriftlicher angemessener Fristsetzung durch den Vorstand berechtigt,
die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Veränderungs-
und Entfernungsmaßnahmen verpflichtet. Im überigen gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.
- Nach Beendigung des Pachtverhältnisses erfolgt die Verwaltung der entschädigungspflichtigen Gegenstände
durch den Verein als Treuhänder für den bisherigen Pächter bis zum Zeitpunkt einer Neuverpachtung
- Gibt der Pächter den Kleingarten nach Ablauf der Pachtzeit nicht zurück
oder nutzt er mit oder ohne Zustimmung des Vereins den Garten weiter,
so hat er an den Verein eine Entschädigung nach § 546 a BGB zu leisten.
- Wird die Nutzung nach Beendigung des Pachtverhältnisses fortgesetzt,
führt dies nicht zu einer Verlängerung des Pachtverhältnisses; § 545 BGB gilt nicht.
nach oben
- Der Pächter hat die der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Einrichtungen,
Anlagen und Anpflanzungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzulassen,
sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden.
Er ist verpflichtet, diese dem Nachfolgepächter zu übereignen;
er bevollmächtigt den Verein, vertreten durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
diese Übereignung an den Nachfolgepächter für ihn vorzunehmen.
Er hat Anspruch auf angemessene Entschädigung dieser Werte.
Soweit der Verein nach den nachfolgenden Bestimmungen an den bisherigen Pächer
einen Entschädigungsbetrag zahlt, tritt er damit nur in Vorlage für den Nachfolgepächter.
- Der Entschädigungsbetrag wird auf der Grundlage der Richtlinien des Landesverbandes Westfalen
und Lippe der Kleingärtner e.V. für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben
und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten durch den vom Vorstand beauftragten Wertermittler (Ausschuss) ermittelt.
Der Vorstand übersendet dem Pächter eine Abschrift des Wertermittlungsprotokolls
mit dem schriftlichen Hinweis, dass eventuelle Einwände innerhalb von 2 Wochen
schriftlich erhoben werden können.
Nach Ablauf der Frist stellt der Vorstand ggf. nach Überprüfung von Einwendungen
abschließend die Entschädigungssumme schriftlich fest und stellt das Ergebnis dem Pächter zu.
Gegen diese abschließende Wertfeststellung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Beschwerde
bei dem Schlichtungsausschuss des Bezirks-/Stadtverbandes erhoben werden.
Vor dessen Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.
- Der Entschädigungsbetrag ist um die Kosten zu kürzen, die erforderlich sind,
um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen,
u. a. um nicht zugelassene Gegenstände zu entfernen.
Der Betrag dieser Kosten ist in der Wertfeststellung gesondert auszuweisen.
Die zu entfernenden Gegenstände sind nicht zu entschädigen.
Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.
Das Wertermittlungsergebniss ist auch dem Gartennachfolger schriftlich bekannt zu geben.
Ein höherer Entschädigungsbetrag als der durch Wertermittlung festgestellte darf weder geleistet
noch entgegengenommen werden.
Für die Beseitigung von Mängeln und Gegenständen,
die erst nach dem Zeitpunkt der Wertermittlung erkannt und festgestellt werden,
ist für die Dauer von sechs Monaten ab Datum der Übergabe eines Gartens
eine Sicherheitsleistung von 10% des Schätzwertes, mindestens jedoch 250,00 EUR, einzubehalten.
Dieser Betrag ist nicht zu verzinsen.
- Der Verein ist berechtig, und verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages
von dem Nachfolgepächter an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Pächter
etwaige Kosten und Gegenforderungen einzubehalten.
Ist nach Herausgabe des Gartens an den Verein kein Nachfolger vorhanden
oder kann der Garten zu dem festgestellten Betrag nicht vergeben werden,
so hat der frühere Pächter keinen sofort erfüllbaren Anspruch gegen den Verein auf Entschädigung.
Diese kann er nur in solcher Höhe und erst dann verlangen,
wenn der Verein von dem Nachfolger eine entsprechende Zahlung erhalten hat.
- Kann der Garten zu dem als angemessenen Ausgleich ermittelten Betrag
nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses
durch den Verein weitervergeben werden,
hat der Vorstand mit dem ausgeschiedenen Pächter eine Einigung
über eine billige Entschädigung anzustreben.
Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorstand berechtigt, den Entschädigungsbetrag
nach billigem Ermessen gem. § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen.
Der Betrag sollte 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten.
Diese Entscheidung ist dem scheidenden Pächter schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
- Kann der Pächter nicht wenigstens mit 70% des Wertes der zurückzulassenden Einrichtungen
abgefunden werden und kann eine Einigung über einer niedrigere Abgeltung nicht erreicht werden,
bleibt ihm das Wegnahmerecht (§§ 539 Abs. 2, 581 Abs. 2 BGB) vorbehalten.
Dieses Recht ist binnen 3-Monatsfrist auszuüben.
Die Frist beginnt mit dem festgestellten Scheitern der Einigungsbemühungen.
- Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige
Bearbeitung und Pflege des Gartens nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses
bis zur Weitervergabe vereinsseitig zu regeln.
nach oben
- Bei Tod des Pächters (§ 12 Bundeskleingartengesetz) werden Rechtsnachfolger dessen Erben,
jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Kleingartenpachtverhältnisses.
Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.
- Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen.
Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtigten, kann der Verein
den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme
bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen.
Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
- Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt; dasselber gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
- Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehegatten
oder Lebenspartner besteht nicht.
nach oben
- Muss eine Kleingartenanlage infolge einer wirksamen Kündigung durch den Verpächter
oder Grundstückseigentümer ganz oder teilweise herausgegeben werden
(§ 9 Abs. 1, Ziffern 4 - 6 Bundeskleingartengesetz),
erhält die dabei anfallende Entschädigung der Pächter für den Kleingarten
und der Verein für die vereinseigenen Einrichtungen.
Die Mittel sind zur Erstellung neuer Kleingärten zu verwenden.
nach oben
- Über Streitigkeiten im Verhältnis von Verein und Mitglied, die sich aus der Satzung,
den Beschlüssen der Vereinsorgane, den getroffenen Vereinbarungen oder
aus dem Verhalten eines Mitgliedes ergeben, entscheidet der Vorstand.
- Dasselbe gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes selbst,
der auf eine Beschwerde eines betroffenen Mitgliedes hin erneut zu entscheiden hat.
- Beschwerden gegen Beschlüsse der Vereinsorgane sind nur zulässig,
wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte aus der Mitgliedschaft rügt.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen.
- Das Verfahren des Vorstandes richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
nach oben
- Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung mit Hinweis auf eine Beschwerde
des Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
- Das betroffene Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung
und der zu verhandelnden Gegenstände schriftlich zu laden.
Der Zugang der Ladung ist nachzuweisen.
Annahmeverweigerung der Ladung gilt als ordnungsgemäße Zustellung.
- Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung
braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen anwaltlichen Beistand hinzuzieht.
- Bei Nichterscheinen des geladenen Mitgliedes wird ohne dieses verhandelt und beschlossen.
- Der Vorstand kann durch Beschluss auch die in § 9 Abs. 3, Satz 2,
Buchstaben b,d,e vorgesehenen Entscheidungen treffen.
- Der Beschluss ist nach Schluss der Sitzung zu verkünden und dem Betroffenen
schriftlich mit Begründung zuzustellen.
Dabei ist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach § 23 hinzuweisen.
- Im Beschluss setzt der Vorstand die entstandenen Verfahrenskosten
(Auslagen, Sitzungsgelder, Fahrtkosten pp.) fest und entscheidet, wer diese zu tragen hat.
- Über die Verhandlung ist eine gesonderte Niederschrift anzufertigen und den Beteiligten zuzustellen.
nach oben
- Gegen den Beschluss nach § 22 kann das betroffene Mitglied innerhalb von 14 Tagen
nach Zustellung schriftlich, unter Angabe von Gründen, Beschwerde beim Schlichtungsausschuss
des Bezirks-/Stadtverbandes einlegen.
- Dieser Schlichtungsausschuss entscheidet als letzte Verbandsinstanz endgültig.
nach oben
- Der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte ist erst nach Durchführung
des Verfahrens nach den v.g. Vorschriften der §§ 21 - 23 zulässig.
nach oben
- Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns
Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und
der Allgemeinheit als Begegnungs- und Erholungsstätte zugänglich zu machen,
deshalb sind die Tore zur Kleingartenanlage tagsüber geöffnet zu halten.
- Diese Gartenordnung gilt, soweit ihr nicht Vereinbarungen mit Dritten
und daraus resultierende Beschränkungen sowie öffentlich rechtliche
Vorschriften und Satzungen entgegenstehen.
Diese haben gegenüber der Gartenordnung insoweit Vorrang.
- Grundlage ist der zwischen dem Grundstückseigentümer und/oder
dem Bezirks-/Stadtverband abgeschlossene Zwischen-
oder Generalpachtvertrag und der gegebenenfalls mit der
Gemeinde erstellte Gesamtplant.
Daraus ergeben sich für Mitglieder und Gartenpächter gemeinsame Aufgaben und Pflichten.
- Wird die Kleingartenanlage umgestaltet, ist der Gartenpächter zur Duldung notwendiger Veränderungen
und zur Mitwirkung verplichtet. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz bleibt unberührt.
nach oben
- Die Pflege und Unterhaltung der Kleingartenanlage ist Aufgabe des Vereins,
soweit dies nicht einem Dritten obliegt.
Dabei können die Gartenpächter zu Arbeitsleistungen bzw. durch Umlagen in Geld
durch den Vorstand herangezogen werden.
- Art, Umfang und Durchführung von Gemeinschaftsarbeit zur Pflege und Erhaltung
der Kleingartenanlage werden vom Vorstand beschlossen und für alle
Kleingartenpächter verbindlich festgelegt.
- Erbringt der Pächter die festgelegte Gemeinschaftsarbeit nicht,
so tritt an deren Stelle ein vom Pächter zu zahlender angemessener Geldbetrag.
- Vertretung und Ersatzleistung sind in Ausnahmefällen zulässig.
- Ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kleingärtnerorganisation sollte auf die
Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden.
- Abgeleistete Mehrarbeitsstunden sind nicht auf die folgenden Jahre übertragbar
und werden nicht entschädigt;
über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
nach oben
- Bei der Bewirtschaftung der gesamten Kleingartenanlage einschließlich
der Gestaltung vielseitig strukturierter Gemeinschaftsflächen sind
die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes zu beachten.
Der Vorstand ist berechtig, dafür erforderliche Maßnahmen zu Lasten der
Gartenpächter anzuordnen oder durchführen zu lassen.
- Wegebeläge, z.B. Platten, Pflastersteine, müssen leicht entfernbar und
dürfen nicht fest mit dem Untergrund verbunden sein.
Wege, Plätze und Gartenteiche aus Beton sind nicht gestattet.
- Oberflächenwasser wird durch Versickern auf der Parzelle wieder
dem Naturhaushalt (Boden) zugeführt.
- Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu haltn und ordnungsgemäß
zu bewirtschaften. Feldmäßige Bestellung und die ausschließliche Nutzung
als Ziergarten sind untersagt. Eine angemessene Fläche ist für den Obst-
und Gemüseanbau zu nutzen.
- Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen und der engen Nachbarschaft
ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl.
- Standort, Anzahl, Arten und bei Obstgehölzen Sorten und Unterlagen
werden in der Regel im Bepflanzungsplan festgelegt. Eine ausgewogene
Artenvielfalt ist zu berücksichtigen.
- Park- und Waldbäume dürfen nur im Gemeinschaftsgrün der Kleingartenanlage gepflanzt werden.
- Pflanzenschutzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der Prinzipien des
integrierten Umweltschutzes durchzuführen.
Naturnahe Maßnahmen sind der Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel vorzuziehen.
Durch Vertrag oder Beschluß kann der Einsatz solcher Mittel gänzlich verboten werden.
Der Einsatz von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) im Einzelgarten ist untersagt.
- Zur Sicherung einer ausgewogenen und umweltgerechten Düngung sollen regelmäßig (einmal in 3 Jahren)
Standardbodenuntersuchungen auf Nährstoffe durchgeführt werden.
- Die Düngung des Gartens erfolgt in erster Linie mit Kompost und anderen organischen Düngern.
nach oben
- Zur Schulung und fachlichen Beratung sind regelmäßig Veranstaltungen durchzuführen.
Die Mitglieder und Gartenpächter sind gehalten, sich in gärtnerischen Belangen
die Erfahrungen und Ratschläge der Fachberatung zunutze zu machen.
nach oben
- Art und Umfang der Nutzung der Gartenparzelle ergeben sich aus dem Zwischen- oder
Generalpachtvertrag, dem Bundeskleingartengesetz und den örtlichen Bebauungsplänen.
- Lauben sind der kleingärtnerischen Nutzung dienende Einrichtunen;
sie dürfen nur in der zulässigen Größe an der im Gesamtplan vorgesehenen und vom Vorstand
nach Abstimmung mit der Behörde örtlich bezeichneten Stelle errichtet werden.
- Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dürfen Lauben bzw. Laubentypen erstellt werden.
Auf Antrag des Gartenpächters holt der Vorstand die erforderliche Baugenehmigung ein,
dieses gilt auch für An- und Umbauten. Bei der Bauausführung sind Abweichungen
von der genehmigten Bauzeichnung unzulässig.
- Auf Gesetz beruhende Verpflichtungen sind bei der Bauausführung zu beachten.
Die ordnungsgemäße Unterhaltung seiner Laube wird dem Gartenpächter
zur besonderen Pflicht gemacht.
- Andere bauliche und sonstige Einrichtungen bedürfen vor Baubeginn der schriftlichen Genehmigung.
- Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.
- Die Laube ist ausreichend gegen Feuer- und Einbruch-Diebstahlschäden zu versichern.
nach oben
- Vereinseigene Einrichtungen und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln.
Erforderliche Versicherungen sind abzuschließen.
- Das Vereinsheim dient vornehmlich der Gestaltung des Vereinslebens,
der Fachberatung und Schulung sowie für gesellschaftliche Zwecke des Vereins
- Die Jugendschutzbestimmungen und das Gaststättengesetz sowie sonstige
öffentlich rechtliche Vorschriften sind zu beachten.
nach oben
- Die Wegeunterhaltung und Pflege des Begleitgrüns sind Gemeinschaftspflichten,
soweit sie nicht Dritten obliegen. Hauptwege und Plätze innerhalb und gegebenenfalls
auch außerhalb der Kleingartenanlage sind sauber und verkehrssicher zu halten;
bestehende vertragliche Vereinbarungen, Ortssatzungen und gesetzliche Vorschriften
(Verkehrssicherungspflichten) sind zu beachten.
- Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Ausnahmen gestattet der Vorstand.
nach oben
- Ver- und Entsorgungsleitungen sind - soweit keine anderen Regelungen getroffen sind - als
vereinseigene Anlagen zu erstellen. Mit Zustimmung des Vorstandes können die
Gartenpächter Anschlussleitungen auf ihre Kosten in ihre Gärten
fachgerecht selber verlegen oder verlegen lassen.
- Wasser ist sparsam zu verbrauchten. In den Monaten November bis einschließlich März
kann die Wasserzufuhr allgemein eingestellt werden; die Leitungen sind zu entleeren.
Für die Entleerung der Leitungen innerhalb der Gartenparzelle ist der Gartenpächter selbst verantwortlich.
nach oben
- Die Kosten des Verbrauches von Wasser und Strom sind anteilmäßig oder nach dem jeweils festgestellten
individuellen Verbrauch (Zwischenzähleranzeige) von dem Gartenpächter zu bezahlen.
Nicht erfasste Verbrauchskosten (Schwund, Verluste, Zählergebühr) sind
anteilig zusätzlich auf die Gartenpächter umzulegen.
nach oben
- Soweit in dem Zwischen- oder Generalpachtvertrag keine vertragsmäßige oder sonstige Beschränkung vorliegt,
kann der Vorstand die Kleintierhaltung in der genehmigten Laube zulassen.
Durch die Tierhaltung darf die Gartengemeinschaft weder beeinträchtigt noch gestört werden.
- Der Vorstand soll die Bienenhaltung fördern. Er bestimmt die Zahl der Völker, den Standort und etwaige
Schutzmaßnahmen. Der Bienenhalter hat eine Bienenhalterpflichtversicherung nachzuweisen.
- Es ist untersagt, Großvieh, Hunde, Katzen und Tauben zu halten. Mitgeführte Hunde sind anzuleinen.
nach oben
- Die Jagdausübung ist in Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde zu regeln.
nach oben
- Mitglieder und Gartenpächter haben zur Pflege des Gemeinschaftslebens beizutragen,
Ruhe und Ordnung zu halten und gute Nachbarschaft zu pflegen.
- Der Vorstand achtet auf Einhaltung der Gartenordnung. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei einer der kleingärtnerischen Nutzung
widersprechenden Bewirtschaftung des Kleingartens, darf er diesen ohne vorherige Anmeldung betreten.
- Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung
des Vorstandes nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Pachtvertrages
und berechtigen zur Kündigung des Einzelpachtvertrages
nach oben
- Die Regelungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
nach oben
- Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbstständig vorzunehmen,
auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
nach oben